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Jobbörse für Jugendliche

Wie geht das – Auftraggeber*in

13-16-jährige Jugendliche aus Stans würden gerne etwas Sackgeld verdienen und sich in ihrer Freizeit sinnvoll betätigen. Die Jugendarbeitsstelle Stans unterstützt die Jugendlichen dabei. Wenn Sie einen Sackgeldjob für Jugendliche haben, melden Sie sich doch bei der Jugendarbeitsstelle per E-Mail oder per Telefon.

Wie geht das – Jugendliche

Wenn du Interesse an einem Sackgeldjob hast, dann melde dich bei der Jugendarbeitsstelle per Telefon, E-Mail oder komm persönlich vorbei. Die Sackgeld-Jobangebote werden jeweils auf der Webpage jugendstans.ch, auf Instagramm @jugendtreff7S und beim Eingang des Pestalozzi Schulhauses publiziert.

Was kostet das – Wie viel Lohn bekomme ich?

Der Stundenansatz für Jugendliche beträgt CHF 10.-, maximal 3 Stunden am Tag und maximal 9 Stunden pro Woche. Der Lohn ist vorgängig der Jugendarbeitsstelle zu melden und wird direkt nach Abschluss der Arbeit an die Jugendlichen ausbezahlt. Es werden keine Vermittlungsgebühren erhoben.

Die Jugendarbeitsstelle führt Buch über die ausgeführten Arbeiten und meldet sich nach Abschluss des Auftrages, um nach Ihrer Zufriedenheit zu fragen.

Rechtsgrundlage:

  • Das Mindestalter beträgt 13 Jahre.
  • Es dürfen nur leichte Arbeiten und Botengänge verrichtet werden.
  • Die Höchstarbeitszeiten für Jugendliche ab 13 Jahren betragen 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche.
  • Die Haftplicht- und Unfallversicherung ist Sache des teilnehmenden Jugendlichen.


Wo ist der Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer gesetzlich geregelt?

Die gesetzlichen Bestimmungen befinden sich in den Art. 29 bis 31 des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie im 4. Kapitel der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1). Am 1. Januar 2008 treten die neuen Bestimmungen der Jugend­arbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz [VArG5]) in Kraft. Das Arbeitsgesetz und seine Verord­nungen gehören zum öffentlichen Recht und sind deshalb zwingend.

Arbeitsgesetz und einschlägige Verordnungen können kostenlos auf der Internetseite www.admin.ch(-> Bundesgesetze -> Systematische Sammlung) eingesehen werden.


Wenn betreffen die Jugendschutzbestimmungen?

Als Jugendliche gelten Personen bis zu ihrem 18. Geburtstag. Die gesetzlichen Vorschriften gelten für alle Jugendlichen, unabhängig davon, ob sie sich bereits in einer beruflichen Ausbildung befinden, in der Arbeitswelt integriert sind oder in der Freizeit ihr Taschen­geld aufbessern wollen.


Welche Schranken sind zu beachten?

Für Jugendliche unter 15 Jahren gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot. Die Jugendarbeitsschutzverordnung (vgl. oben, Ziffer 1) regelt allerdings gewisse Ausnahmen. So ist es möglich, dass Jugendliche für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie zu Werbezwecken beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen unter gewissen Bedingungen sogar bereits ab 13 Jahren leichte Arbeiten und Botengänge verrichten. Bei der Frage, ob „leichte Arbeit“ vorliegt, sind die Art der Arbeit und die Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Häufigkeit etc.) massgeblich. So würde beispiels­weise das Verteilen von Broschüren während einer Stunde pro Woche als leichte Arbeit qualifiziert.


Welche Tätigkeiten sind verboten?

Für Jugendliche generell verboten sind gefährliche Arbeiten. Als gefährlich gelten Arbeiten die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Als gefährlich qualifiziert werden beispielsweise Arbeiten mit Werkzeugen, Transporteinrichtungen und Maschinen, bei welchen erfahrungsgemäss eine erhöhte Unfallgefahr besteht (z.B. Dampfkessel und Heisswasserkessel), Arbeiten mit besonders gefährlichen Chemikalien, Arbeiten bei extremer Hitze und Kälte, Lärm oder Erschütterungen, sowie Arbeiten mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuellen Missbrauchs. Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten sind nur im Rahmen der beruflichen Grundausbildung möglich.


Was gilt im Gastro-Gewerbe?

Jugendliche dürfen nicht zur Bedienung in Bars, Nachtlokalen oder Diskotheken angestellt werden. Für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés ist die Beschäftigung von Jugendlichen unter 16 Jahren unzulässig. Bewilligungspflichtige Ausnahmen sind im Rahmen der beruflichen Grundausbildung bzw. von Praktika möglich.


Welche Höchstarbeitszeiten gilt es zu beachten?

Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen 2 Stunden pro Tag am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 3 Stunden pro Tag am Mittwoch- und Samstagnachmittag, gesamthaft 9 Stunden pro Woche. Schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren dürfen während der halben Dauer der Schulferien und während eines Berufswahl-praktikums 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten.


Ist Nacht- und Sonntagsarbeit erlaubt?

Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche generell verboten. Ausnahmen werden nur dann behördlich bewilligt, wenn dies im Rahmen der beruflichen Grundausbildung unentbehrlich ist. Bei künstlerischen, kulturellen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, dürfen Jugendliche ebenfalls ausnahmsweise eingesetzt werden.


Was zahle ich den Jugendlichen für Ihre Arbeit?

Grundsätzlich entscheiden Sie selber, welche Entlöhnung Sie den Jugendlichen zukommen lassen. Sie sollten jedoch auf jeden Fall im Voraus mit den Jugendlichen über das Honorar sprechen. Auf der Sackgeldjob-Seite können Sie, wenn Sie einen Job aufgeben, Ihre Entlöhnungs-Vorstellung bereits festhalten.
Eine bewährte Richtlinie lautet: Ein Stundenlohn richtet sich nach dem Alter der Jugendlichen. Formel: „Alter der Jugendlichen – 2 = Stundenlohn“
(Beispiel: 16-jährige Jugendliche erhalten SFr. 14 auf die Stunde.)


Welche Jobs kann ich privat, als Jobanbieter*in, veröffentlichen?

Sie können den Jugendlichen alle zumutbaren Arbeiten anbieten, solange die Jugendschutzbestimmungen gewahrt bleiben. Denkbare Arbeiten sind: Rasen mähen, Fenster putzen, Staub saugen, Botengänge (Pakete, Briefe), Einkäufe erledigen, die Werkstatt, den Arbeitsplatz oder den Keller aufräumen etc.

 

Einverständniserklärung Eltern/Erziehungsberechtigte